Die Handwerksinnung hat ständige Ausschüsse. Außerdem kann sie für bestimmte Angelegenheiten besondere Ausschüsse errichten. Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt.
Der Kassen- und Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 2 oder 3 Innungsmitgliedern. Sie werden jedes Jahr neu von der Innungsversammlung gewählt.
Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen hat die Kfz-Innung Köln einen Gesellenausschuss errichtet.
Er besteht aus dem Vorsitzenden (Altgesellen) und zwei weiteren Mitgliedern. Für die Mitglieder des Gesellenausschusses werden Stellvertreter gewählt.
Der Gesellenausschuss wählt die Gesellenmitglieder der Ausschüsse, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
Der Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Beisitzern. Die Hälfte der Beisitzer sind Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Auszubildende beschäftigen. Die andere Hälfte sind Gesellen.
Der Vorsitzende sowie die Beisitzer, die Innungsmitglieder sind, werden von der Innungsversammlung gewählt. Die Beisitzer, die Gesellen sind, werden von dem Gesellenausschuss gewählt. Sie haben das Amt jeweils für 5 Jahre inne.
Der Ausschuss berät alle Angelegenheiten, welche die Berufsbildung betreffen.
Aufgabe der Handwerksinnung ist es, die Gesellenprüfungen der Auszubildenden im Ausbildungsberuf Kfz-Mechatroniker abzunehmen. Hierfür hat sie Prüfungsausschüsse errichtet.
Kreishandwerkerschaft Köln
Die Handwerksinnung bildet einen Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen.
Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende hat die Befähigung zum Richteramt. Ihn bestellt die Kreishandwerkerschaft auf Vorschlag des Innungsvorstandes. Das Innungsmitglied wird von der Innungsversammlung, der Gesellenbeisitzer wird vom Gesellenausschuss auf 5 Jahre gewählt.
Der Ausschusses entscheidet über Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Auszubildenden aus allen Berufsausbildungsverhältnissen der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirkes.
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